Bausteine interkultureller Persönlichkeitsentwicklung und Erfassung ihrer Vergleichbarkeit für Deutsche und Migranten

ProjektBausteine interkultureller Persönlichkeitsentwicklung und Erfassung ihrer Vergleichbarkeit für Deutsche und MigrantenModul: Anerkennung von im Ausland erworbenen formalen AbschlüssenStand: 2.12.02 Outi ArajärviThiestr. 14 37120 BovendenModul: Anerkennung von im Ausland erworbenen formalen Abschlüssen 1. Anerkennung von Schulabschlüssen 5 1.1. Hauptschulabschluss 5 1.2. Mittlerer Bildungsabschluss 6 1.3. Sonderregelungen 6 1.3.1. Bei Staatsangehörigen aus EU-Ländern 6 1.3.2. Bei Aussiedlern nach Vertriebenengesetz 6 1.3.3. Bei Staatsangehörigen außerhalb von EU 6 1.3.4. Information und anerkennende Stellen 6 2. Anerkennung von Hochschulzugangszeugnissen 11 2.1. BildungsinländerInnen und EU-BürgerInnen 11 2.2. Staatsangehörige außerhalb der EU 12 2.3. Sonderregelungen für Aussiedlerinnen und Aussiedlern nach Vertriebenengesetz sowie für Deutsche mit ausländischen Zeugnissen 13 2.4. Informationen und Adressen sowie die Anerkennungs- und Bewerbungsstellen für Fachhochschulen bzw. Berufsakademien – 13 3. Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse 14 3.1. Führen akademischer Grade 14 3.1.1. Sonderregelung für Aussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz 15 3.2. Akademische Anerkennung (zur Fortsetzung der Hochschulausbildung oder Promotion) 15 3.3. Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse für Berufszugang und Berufsausübung 15 3.3.1. Bei Staatsangehörigen aus EU-Ländern 16 3.3.2. Anerkennungsrichtlinien für Gesundheitsberufe und Architekten 16 3.3.3. Die allgemeine Regelung zur beruflichen Anerkennung weiterer reglementierter Berufe auf EU-Ebene 17 3.3.4. Anerkennungsverfahren 19 3.3.5. Ausgleichsmaßnahmen 19 3.3.6. Sonderfälle 20 3.4. Informationen und zuständige Stellen (auch für Länder außerhalb der EU) 20 3.4.1. Grundsätzliche Informationen bei den einzelnen Bundesländern: 21 3.4.2. Zuständige Stellen nach Fachrichtungen 23 3.4.2.1. Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie (Approbation für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten sowie Veterinärmedizin):Krankenpflegepersonal, Heil- und Heilhilfsberufe siehe auch 4.3. 23 3.4.2.2. Rechtswissenschaften (Staatsprüfung): 24 3.4.2.3. Lehramt (Staatsexamen): 26 3.4.2.4. Theologische Studiengänge (Befähigung zum kirchlichen Dienst): 28 3.4.2.5. Ingenieure 28 3.4.2.6. Architekten 28 3.4.2.7. Lebensmittelchemie 29 3.4.3. Vereinfachte Regelung bei Staatsangehörigen aus Europa nach dem ECTS Verfahren 29 3.4.4. Diplomzusatz (Diploma Supplement – DS) auf EU-Ebene 29 4. Anerkennung sonstiger ausländischer Ausbildungen für den Berufszugang 30 4.1. Abschlüsse in kaufmännischen, technischen und sonstigen Berufen 30 4.2. Abschlüsse in handwerklichen Berufen 31 4.3. Abschlüsse im Gesundheitsbereich 32 4.4. Information und anerkennende Stellen nach Bundesländern: 32 4.5. Ausbildung in ausländischen Unternehmen 36 4.6. Die Koordinierungsstelle Pro Qualifizierung 36 5. Abschließende Anmerkungen 36 1.Anerkennung von Schulabschlüssen Die Anerkennung schulischer Leistungen, die im Ausland erbracht wurden, beschränkt sich auf die Anerkennung von Schulabschlüssen. Bei Leistungen innerhalb einer noch fortzusetzenden Schullaufbahn findet kein formelles örtliches Anerkennungsverfahren statt. Über die Einstufung in die an einer deutschen Schule fortzusetzende Schullaufbahn entscheidet vielmehr die jeweilige Schulleitung in Absprache mit der örtlichen Schulbehörde, den Schülern und ihren Eltern, in der Regel im Anschluss an einen Probeunterricht. Die Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse vollzieht sich überwiegend in Form der Gleichstellung mit dem deutschen Hauptschulabschluss, einem deutschen Mittleren Bildungsabschluss oder einem deutschen Reife-/Abiturzeugnis. Diese Anerkennung führen im allgemeinen die Bezirksregierungen, eigene Behörden in den Kultusministerien oder Oberschulämter in den jeweiligen Bundesländern durch, wobei das Anerkennungsverfahren bis zu einem halben Jahr dauern kann. Diese Stellen prüfen normalerweise auch die ausländischen Bildungsnachweise als Zugangsvoraussetzung in die beruflichen Schulen und beruflichen Ausbildungen. Die Prüfung und Anerkennung der über den Mittleren Bildungsabschluss hinausführenden Qualifikationen (Anerkennung der Hochschulzugangs-/Reife-/Abiturzeugnisse) wird meistens im Zusammenhang mit der Frage der Zulassung zum Studium an deutschen Hochschulen vorgenommen. In diesen Fällen führen die Hochschulen die Anerkennung des Zeugnisses durch; siehe dazu Anerkennung von Hoch­schulzugangs­zeugnissen (2.). Wenn die Anerkennung der Hochschulzugangs-/Reifezeugnisse für andere Zwecke als für Studium nötig ist, sind normalerweise die gleichen Anerkennungsstellen wie für andere Schulzeugnisse zuständig (s. 1.3.4.)1.1.Hauptschulabschluss Für die Gleichstellung mit dem deutschen Hauptschulabschluss ist der Nachweis des Besuches von mindestens neun aufsteigenden Klassen an allgemein bildenden Schulen mit hinreichendem Unterricht zumindest in der Muttersprache, in Mathematik, einem naturwissenschaftlichen und einem sozialkundlichen Fach erforderlich. Sonderregelung für Aussiedler siehe unten.^ 1.2.Mittlerer Bildungsabschluss Für die Gleichstellung mit dem deutschen Mittleren Bildungsabschluss ist der erfolgreiche Besuch von mindestens zehn aufsteigenden Klassen an allgemein bildenden Schulen sowie hinreichender Unterricht in der Muttersprache, einer Fremdsprache, in Mathematik, einer Naturwissenschaft sowie in einem sozialkundlichen Fach erforderlich. Häufig muss eine Einzelfallprüfung erfolgen, beispielsweise, wenn im Heimatland der mittlere Bildungsabschluss bereits nach weniger als zehn Schuljahren erworben werden kann und der Antragsteller einen Berufsabschluss erworben hat.1.3.Sonderregelungen ^ 1.3.1.Bei Staatsangehörigen aus EU-Ländern Generell werden Staatsangehörige aus EU-Ländern sowie aus Ländern der Europäischen Konvention wie Deutsche behandelt. 1.3.2.Bei Aussiedlern nach Vertriebenengesetz Bei Personen, die einen Spätaussiedlerstatus haben, reicht bereits ein nach acht Jahren erworbenes Abschlusszeugnis für die Anerkennung eines Haupt­schulabschlusszeugnisses aus (gem. Ziffer 5.1.1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 3.12.1971 i.d.F. vom 12.9.1997 “Eingliederung von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz in Schule und Berufs­ausbildung”). Demnach ist das im Herkunftsland erworbene Abschlusszeugnis der Hauptschule für die Gleichstellung mit dem Abschlusszeugnis der deutschen Hauptschule hinreichend.Bei mittleren Bildungsabschlüssen gibt es keine abweichenden Regelungen für Aussiedler.^ 1.3.3.Bei Staatsangehörigen außerhalb von EU Bei Personen, die nicht den Spätaussiedlerstatus haben, ist die Gleich­stellung eines bereits nach acht Jahren erworbenen Abschlusszeugnisses mit dem deutschen Hauptschulabschluss ohne Zusatzqualifikation nicht möglich. 1.3.4.Information und anerkennende Stellen Grundsätzliche Information gibt die Homepage der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz: http://www.kmk.org/zab/home.htmBaden-Württemberg: Zeugnisanerkennungsstelle beim Oberschulamt Stuttgart(wird durch das Oberschulamt Stuttgart für alle Oberschulamtsbezirke zentral wahrgenommen)Breitscheidstr. 4270176 Stuttgart Telefon: 0711-6670-0mailto:[email protected] www.oberschulamt-stuttgart.de/osaorg/ siehe auch: http://demo.albit.de/laa/LAA_BW/Bwege >Anerkennung von BildungsnachweisenBayern: Die Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern ist die bayerische Landesstelle für die Bewertung von Zeugnissen als Nachweis der Hochschulreife, der Fachhochschulreife, eines mittleren Schulabschlusses oder des erfolgreichen Hauptschulabschlusses. Die Bescheide ergehen im Namen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus: Die Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat BayernPündterplatz 580803 München Briefadresse: Postfach 402040, 80720 München Telefon:089/383849-0 Telefax:089/383849-49 Email: zastby@ukwkm.lrz-muenchen.dewww.regierung.oberpfalz.bayern.deBerlin: Zeugnisanerkennungsstelle derSenatsverwaltung für Bildung, Jugend und SportBeuthstraße 6 – 810117 Berlin-Mitte Telefon 9026 5228, -5231, -5232, -5219Fax: 9026 5001Email: [email protected] (auch für Berufsfachschul- und Fachschulabschlüsse)www.sensjs.berlin.de >Schule >Schulische AngeboteBrandenburg Staatliches Schulamt CottbusBlechenstraße 103046 CottbusTel.: 0355/4866-0Fax: 0355/4866-199www.mbjs.brandenburg.de >Leben und Arbeiten >Soziales >Zuwanderungspolitik >Wegweiser für AussiedlerBremen Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kultur und SportRembertiring 8-1228195 Bremen Ansprechpartner/in: Frau Helmke, Zimmer 234 Sprechzeiten: mo – Fr 9.00 – 14.00 (außer Mittwoch) Tel.: 0421/361-6573 und Herr Böse, Zimmer 238 Sprechzeiten: Mo – Fr 9.00 – 12.00 Uhr (außer Dienstag) Telefon: 0421/361-6550 Fax 0421 / 361 – 4176E-Mail [email protected]: Behörde für Schule, Jugend und BerufsbildungSchulinformationszentrum Hausadresse:Hamburger Straße 35 (Einkaufszentrum 2. Stock)22083 Hamburg Postadresse:Amt für Schule‘ SIZ-21Postfach 76 10 4822060 HamburgTel.: (040) 29 88 – 2067 (Durchwahl)Fax (040) 29 88 – 4035 www.bqn-hamburg.deHessen Staatliches Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt DarmstadtGroß-Gerauer-Weg 364295 DarmstadtTel: 06151-3992-0 E-mail: [email protected] > BildungsnachweiseMecklenburg-Vorpommern Ministerium für Bildung, Wissenschaft und KulturAbteilung Schulen, Referat 223Werderstraße 12419048 Schwerin www.kultus-mv.de/_sites/schule/index.htmNiedersachsen; für Aussiedler/Spätaussiedler/BVFG-Berechtigte:Anerkennungsanträge an die für den Wohnort zuständige Bezirksregierung für alle anderen: Bezirksregierung Hannover, Dezernat 401Am Waterlooplatz 1130169 Hannover Postfach 20330002 Hannover Tel: 0511/106-2434 http://www.bezirksregierung-hannover.de/home/ >Bildung und Kultur >Schule >Zeugnisbewertung, siehe auch Merkblätter Zentrale ZeugnisanerkennungNordrhein-Westfalen: Bezirksregierung Köln Zeughausstraße 2-10 50667 Köln Telefon 0221 / 147-0 Telefax 0221 / 147 3185 Telex 888 1451 ^ Anerkennung der Hochschulzugangsberechtigung (Hochschulreife) für ausländische Staatsangehörige, die in Nordrhein-Westfalen oder außerhalb Deutschlands wohnen, jedoch nur für andere Zwecke als die Aufnahme eines Hochschul-/Fachhochschulstudiums (z.B. für eine berufliche Tätigkeit, Umschulung oder Ausbildung): Zentrale Zeugnisanerkennungsstelle für das Land Nordrhein-WestfalenBezirksregierung DüsseldorfCecilienallee 2D-40474 DüsseldorfTel: 0211-475-0Telefax: 0211-475-2671 http://www.nps-brd.nrw.de >Themen >Schule und Kultur > Zentrale ZeugnisanerkennungsstelleRheinland-Pfalz Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Kurfürstliches PalaisWilly-Brandt-Platz 3, 54290 TrierTelefon: (0651) 9494-0Telefax: (0651) 9494-170Saarland Ministerium für Wissenschaft und KulturHohenzollernstraße 6066117 Saarbrücken+49 (0) 681 501-00+49 (0) 681 501-7550 Sachsen Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 101097 Dresden Postanschrift: PF 10091001079 Dresden Telefon: 0351/564-0FAX: 0351/564-28 86Antragsformulare gibt es bei den Regionalschulämtern, z.B. Dresden: Regionalschulamt Dresden Großenhainer Straße 92 – 01127 Dresden Tel: +49 (0351) 8439 0 E-Mail: [email protected] aller Regionalschulämter in Sachsen sind zu finden: www.sachsen-macht-schule.de >Kultusministerium >Behörden >RegionalschulämterSachsen-Anhalt Kultusministerium des Landes Sachsen-AnhaltTurmschanzenstr. 3239114 Magdeburg Postanschrift: Postfach 378039012 Magdeburg Telefon: (0391) 56701 Telefax: (0391) 5673695 E-mail: poststelle@mk. sachsen-anhalt.deSchleswig-Holstein Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Brunswiker Straße 16-2224105 KielTelefon: 0431/ 988-0, -2439; -2436Fax. 0431-988-2420 Mail: [email protected]üringen Thüringer KultusministeriumAbteilung 3Postfach 10 04 5299004 Erfurt Besuchsadresse: Werner-Seelenbinder-Straße 7 Postfach 10 04 52 99096 Erfurt Telefon: (03 61) 3 79 00 Telefax: (03 61) 3 79 46 90 e-mail Poststelle: [email protected]/tkm/hauptseiten/news.htm >Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit allgemein bildender ausländischer Bildungsnachweise (Auch Hochschulzugangszeugnisse)^ 2.Anerkennung von Hochschulzugangszeugnissen Die Anerkennung von Schulabschlüssen für Zulassung zum Studium wird direkt über die Hochschulen (Zulassungsbüro oder Akademisches Auslandsamt) geregelt, wo man studieren möchte. Die Fachhochschulen und Berufsakademien haben z.T. eigene zentrale Anerkennungs- und Bewerbungsstellen im jeweiligen Bundesland (Adressen unter 2.4.). Die Überprüfung und Feststellung der Gleichwertigkeit der Bildungsnachweise wird nach den für die Bundesrepublik Deutschland geltenden einheitlichen “Bewertungs­vorschlägen” des Sekretariats der Kultusministerkonferenz (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) im Rahmen des Bewerbungs- und Zulassungs­verfahrens um einen Studienplatz durchgeführt.http://www.kmk.org/zab/home.htm >Gutachterliche Arbeitsbereiche^ 2.1.BildungsinländerInnen und EU-BürgerInnen BildungsinländerInnen (ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die ihre Hochschulzugangsberechtigung, Sekundarschulabschluß/Abitur, in der Bundesrepublik Deutschland an einer deutschen Schuleinrichtung erworben haben) werden zu den gleichen Bedingungen wie Deutsche zugelassen. Dies gilt in den meisten Bundesländern auch für AbsolventInnen staatlich anerkannter deutscher Schulen im Ausland. Generell werden alle StudienbewerberInnen aus Mitgliedsstaaten der EU und der Europäischen Konvention (Island, Liechtenstein und Norwegen) wie Deutsche behandelt, sie haben also gute Chancen, sofort einen Studienplatz zu bekommen; sie müssen jedoch die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen. Anerkennung der Zeugnisse folgt direkt über die Hochschule bzw. über die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) in Dortmund für die Studienplätze, die nur dort vergeben werden. Adresse ZVS: Postfach, 44128 Dortmund, Tel: 0231/1081-0 (die Anerkennung erfolgt in Verbindung mit dem Zulassungsantrag) ^ 2.2.Staatsangehörige außerhalb der EU Der Deutsche Akademische Auslandsdienst (DAAD) unterhält auf seiner Homepage eine „Zulassungsdatenbank“, wo man die Vergleichbarkeit der Zeugnisse pro Land einsehen kann. Allgemein kann festgestellt werden, dass für fast alle Länder außerhalb der Europäischen Union eine gesonderte „Feststellungsprüfung“ (s.u.) verlangt wird. Studienbewerber aus Norwegen, Island, Liechtenstein, Slowenien, Israel und der Schweiz sind davon befreit sowie die Bewerber aus den EU-Beitrittsländern mit neueren Hochschulzugangszeugnissen (Bulgarien, Polen, Rumänien, Slowakische Republik, Tschechien und Ungarn ab 1994, Estland, Lettland, Litauen ab 1998). Mit einer bestandenen Hochschulaufnahmeprüfung im eigenen Land bekommt man einen direkten Zugang auch aus den Ländern Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Türkei und Indien, mit älteren Zeugnissen auch aus Polen, Rumänien, Slowakei und Tschechien. Ein mindestens einjähriges Studium wird z.B. von Bewerbern aus der Russischen Föderation, aus Weißrussland, Moldavien, Ukraine, Aserbaidschan, China und Georgien verlangt.Die obigen Angaben dienen nur als Beispiel, alle genaueren Angaben auch für weitere Länder können unter www.daad.de > studieren, forschen > Zulassung > Voraussetzungen ersehen werden.Für die Aufnahmevoraussetzungen zum Studium selbst lassen sich keine allgemeinen Aussagen machen, da die diesbezüglichen Regelungen zu differenziert und teilweise widersprüchlich sind. Normalerweise werden in den Universitäten 5% der verfügbaren Studienplätze pro Semester je Studiengang für ausländische Studienbewerber/-innen reserviert. Bewerber/-innen aus der Europäischen Union und Island, Liechtenstein und Norwegen gehören nicht zu dieser Gruppe; sie werden zulassungsrechtlich Deutschen gleichgestellt.Alle deutschen Hochschulen verlangen die Beherrschung der deutschen Sprache, wenn es sich nicht um gesonderte internationale Studiengänge handelt. Die Sprachkenntnisse müssen nachgewiesen werden (Deutsche Sprachprüfung für Hochschulzugang – DSH oder Test Deutsch als Fremdsprache – TestDaf) bzw. die Hochschulen führen Sprachprüfungen durch. Bei mangelnden Sprach­kenntnissen müssen Intensivkurse vor dem eigentlichen Studium besucht werden. Voraussetzung ist auf jeden Fall eine abgeschlossene Grundstufe der deutschen Sprache.Wenn die Hochschulzugangsberechtigung nicht anerkannt wird, muss vor dem Studienbeginn eine sogenannte Feststellungsprüfung ablegt werden. Auf die Feststellungsprüfung kann sich der/die Studienbewerber/in in einem Studienkolleg in einem in der Regel zweisemestrigen Kurs vorbereiten. Die Ausbildung erfolgt in Schwerpunktkursen, die sich am angestrebten Fachstudium orientieren. Die Fachhochschulen und die Universitäten haben jeweils eigene Studienkollege.^ 2.3.Sonderregelungen für Aussiedlerinnen und Aussiedlern nach Vertriebenengesetz sowie für Deutsche mit ausländischen Zeugnissen Aussiedlerinnen und Aussiedler, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht in Deutschland erworben haben sowie Deutsche mit ausländischen Reifezeugnissen müssen ihre Zeugnisse im jeweiligen Bundesland in Zeugnisanerkennungsstellen anerkennen lassen. Adressen: siehe oben Kapitel für Schulabschlüsse (1.3.4.).^ 2.4.Informationen und Adressen sowie die Anerkennungs- und Bewerbungsstellen für Fachhochschulen bzw. Berufsakademien – Homepage des Deutschen Akademischen Austausch Dienstes: http://www.daad.de/deutschland/de/index.html Gute Übersicht auch bei: http://www.uni-kassel.de/sik/ausl/dhzb.ghkBaden-Württemberg Grundsätzliche Fragen: http://www.studieninformation.de/ifas/index.html http://demo.albit.de/laa/LAA_BW/Bwege/ank/ank_01.htm http://www.kursbuch-bw.de/ – Kunst- und Musikhochschulen:das Studentensekretariat der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart – Fachhochschulen:das Ausländer-Studienkolleg der Fachhochschule Konstanz – Berufsakademien:die Berufsakademie Stuttgart: Heidenheim, Ravensburg, Stuttgart und Villingen-Schwenningendie Berufsakademie Mannheim: Lörrach, Mannheim und Mosbachdie Berufsakademie Karsruhe: Karlsruhe Bayern: Die Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat BayernPündterplatz 580803 München Briefadresse: Postfach 402040, 80720 München Telefon:089/383849-0Telefax:089/383849-49 Email: [email protected] >suchen >allgemeines über Fachgebiete >AllgemeinesBerlin: Zeugnisanerkennungsstelle derSenatsverwaltung für Bildung, Jugend und SportBeuthstraße 6 – 810117 Berlin-Mitte Telefon 9026 5228, -5231, -5232, -5219Fax: 9026 5001Email: [email protected] www.sensjs.berlin.de >Schule >Schulische AngeboteBremen: Senator für Bildung, Wissenschaft, Rembertiring 8-12 28195 Bremen Fachhochschulreife Ansprechpartner/in: Frau Oltmanns, Zimmer 207 Sprechzeiten : Di, Mi, Do 10.00 – 13.00 Tel.: 0421/361-2563 Hessen: Direkt an den FachhochschulenNiedersachsen Institut für ausländische Fachhochschulbewerber des Landes NiedersachsenHanomagstraße 8, D-30449 Hannover Tel.: 00 49 (5 11) 92 96-6 90 Email: [email protected] http://www.niedersachsen.de >Service >Publikationen >2.Seite >Studium ohne AbiturNordrhein-Westfalen: Direkt an den Fachhochschulen^ 3.Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse 3.1.Führen akademischer Grade Die Führung ausländischer akademischer Grade bedarf der Genehmigung. Ebenfalls genehmigungspflichtig ist die Führung entsprechender ausländischer staatlicher und kirchlicher Grade sowie Titel, die inländischen akademischen Graden gleichlautend oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Die Genehmigungen erteilen normalerweise die Landesministerien für Kultur und Wissenschaft. Sie wird nach dem jeweiligen Landeshochschulgesetz erteilt, wenn die ordnungsgemäße Grad- bzw. Titelverleihung nachgewiesen ist, der Grad oder Titel von einer ausländischen Hochschule verliehen wurde, die nach ihrem Rang und Qualitätsniveau einer inländischen Hochschule vergleichbar und zur Verleihung berechtigt ist (anerkannte Hochschule), dem Grad oder Titel – sofern er nicht ehrenhalber verliehen wurde – eine Abschlussprüfung aufgrund eines mindestens dreijährigen Studiums an anerkannten Hochschulen zugrunde liegt, davon mindestens ein Studienjahr an der verleihenden Hochschule absolviert wurde. Die inhaltliche, qualitative Wertigkeit des Grades oder Titels im Vergleich zu einem entsprechenden inländischen akademischen Grad wird nicht näher geprüft. Die Führungsgenehmigung spricht deshalb auch keine Anerkennung im Sinne einer berufsqualifizierenden Bewertung des ausländischen Abschlusses aus, aufgrund dessen der Grad oder Titel verliehen wurde. Mangels inhaltlicher Bewertung findet somit keine “Nostrifizierung” statt. Für ehrenhalber verliehene Grade und Titel gelten die obigen Vorschriften sinngemäß. Die Genehmigung verleiht die Berechtigung, den im Ausland erworbenen Grad oder Titel im Inland in der verliehenen (fremdsprachigen) Originalform und mit einem auf die Herkunft hinweisenden Zusatz (in Form der Angabe der ausländischen Hochschule bzw. der grad-/titelverleihenden Institution) zu führen. Das Staatsministerium kann Abkürzungen des Grades oder Titels zulassen, wenn sie im Herkunftsland festgelegt oder nachweisbar üblich sind und ihre Form eine Verwechslung mit inländischen akademischen Graden nicht befürchten lässt. Eine formale Umwandlung in eine deutsche Gradform wird mangels Bewertung nicht vorgenommen.^ 3.1.1.Sonderregelung für Aussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz Sonderregelungen bestehen für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz i.V.m. Art. 133 Abs. 1. Diese können auf Antrag die Genehmigung erhalten, ihren vor der Vertreibung, Aussiedlung oder Zuwanderung im Herkunftsland aufgrund einer abgeschlossenen Hochschulausbildung erworbenen akademischen oder entsprechenden staatlichen Grad bzw. Titel, dessen materielle Gleichwertigkeit mit einem inländischen (deutschen) akademischen Grad nachgewiesen ist, in der Form des gleichwertigen inländischen akademischen Grades zu führen. ^ 3.2.Akademische Anerkennung (zur Fortsetzung der Hochschulausbildung oder Promotion) Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anlässlich der Fortsetzung des Studiums, der Ablegung von Prüfungen, der Aufnahme von Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien oder der Zulassung zur Promotion an einer Hochschule anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft in den Studiengängen, die mit einer Staatsprüfung abschließen das jeweils zuständige staatliche Prüfungsamt.^ 3.3.Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse für Berufszugang und Berufsausübung Die Anerkennung der Hochschulabschlüsse ist ebenso Sache der einzelnen Bundesländer. Die Kultusministerkonferenz hat eine Datenbank eingerichtet, aus der man eine ungefähre Entsprechung der jeweiligen Abschlüsse in einzelnen Länder mit den deutschen Abschlüssen ersehen kann;www.anabin.desiehe auch: http://www.kmk.org/zab/home.htmZuständig für die Anerkennung sind die jeweiligen Ministerien bzw. Landesprüfungsämter, wobei die Anerkennung auch im europäischen Rahmen schwierig ist und außereuropäisch noch seltener gelingt. Grundsätzlich müssen allerdings nur die sogenannten reglementierten Berufe (s.u.) anerkannt werden. Ansonsten kann der/die Arbeitgeber/in selbst entscheiden, ob eine Gleichwertigkeit und somit eine Befähigung vorliegt.^ 3.3.1.Bei Staatsangehörigen aus EU-Ländern In der EU gilt das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens in die grundsätzliche Gleichwertigkeit der berufsqualifizierenden Abschlüsse der anderen Mitgliedstaaten. Bei der akademischen Anerkennung hat die Gemeinschaft aber keine Kompetenzen für eine Rechtsangleichung. Die akademische Anerkennung ist im Artikel 126 EG-Vertrag als Ziel angesprochen, das durch gemeinsame Aktionen gefördert werden kann. Also läuft die akademische Anerkennung weiterhin ausschließlich über die Mitgliedstaaten. Für den Berufszugang ist die berufliche Anerkennung entscheidend. Das ist durch die Gemeinschaft geregelt. Mit den Richtlinien 89/48/EWG (vom 21.12.1988), 92/51/EWG (vom 18.6.1992), 95/43 (vom 20.07.1994) und den Leitfaden wurde eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Diplome und sonstiger Befähigungsnachweise auf Hochschulniveau sowie aller Abschlüsse, die nicht einer dreijährigen Hochschulausbildung entsprechen, eingeführt. Das heißt aber nicht, dass national erworbene Bildungsabschlüsse automatisch EU-weit anerkannt wären oder sich aus diesem Grundsatz direkt gleiche Rechte ableiten ließen. Die Europäische Kommission hat mehrere Initiativen gestartet für eine bessere Anerkennung der Berufsabschlüsse. Gegenwärtig arbeitet die Kommission für die noch ausstehenden reglementierten Berufe ein neues Konzept für die Anerkennung der Diplome aus. Siehe dazu Kapitel 3.4.3. und 3.4.4. Außerdem hat die Europäische Kommission gegen mehrere Mitgliedsstaaten, u.a. Deutschland eine Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht weil sie ihrer Pflicht zur Umsetzung der Richtlinien nicht nachgekommen sind. Information dazu:http://europa.eu.int/comm/internal_market/de/qualifications/Der „Leitfaden für die allgemeine Regelung zur Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise“ ist auf der Webpage der Europäischen Kommission einsehbar:http://europa.eu.int/comm/internal_market/en/qualifications/guidede.pdfIn folgenden Abschnitten werden Grundzüge des Leitfadens dargestellt.^ 3.3.2.Anerkennungsrichtlinien für Gesundheitsberufe und Architekten Für sieben Berufe (6 Gesundheitsberufe – Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen und Krankenschwestern – und Architekten) hat die Gemeinschaft spezifische Anerkennungsrichtlinien verabschiedet. Mit diesen Richtlinien wurde eine gewisse Koordinierung der Ausbildungsgänge in den Mitgliedstaaten vorgenommen. Alle Ausbildungen, die diese Bedingungen erfüllen, sind in einer Diplomliste erfaßt, die Bestandteile der jeweiligen Richtlinie ist. Jeder Staatsangehörige, der ein Diplom besitzt, das sich in dieser Liste befindet, wird in einem anderen Mitgliedstaat quasi automatisch anerkannt. Das Anerkennungs­verfahren ist einfach und fast immer unproblematisch. Bei der Architektenrichtlinie, die erst 1985 nach nahezu 20-jähriger Verhandlungszeit verabschiedet wurde, haben sich die Mitgliedstaaten schon nicht mehr auf Mindestausbildungsbedingungen verständigen können. Zu unter­schiedlich waren die Ausbildungen und die Interessen der Berufsverbände. Die Richtlinie formuliert nur Anforderungen an die Architektenausbildung.Nach einem in der Richtlinie festgelegten Verfahren erfolgt eine Prüfung, ob die Ausbildung den festgelegten Kriterien entspricht. Bei positivem Ergebnis werden die Abschlüsse von der Europäischen Kommission in einer Liste erfaßt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Migranten, die einen entsprechenden Abschluß besitzen, werden dann ebenfalls quasi automatisch anerkannt. Es besteht jedoch ein Unterschied zwischen den beiden Gruppen der sektoralen Richtlinien. In der ersten Gruppe, die die Gesundheitsberufe umfaßt, sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die Ausbildungen so zu gestalten, daß sie die Mindestbedingungen der Richtlinie erfüllen. Bei Nichterfüllung ist das ein Verstoß gegen die Richtlinie und die Europäische Kommission wird ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedstaat einleiten und bei weiterer Nichtbefolgung durch den Mitgliedstaat eine Verurteilung durch den europäischen Gerichtshof betrieben. In der zweiten Gruppe – bei den Architekten – hat dagegen der Migrant das Nachsehen. Wenn seine Hochschule, von der er das Diplom erhalten hat, nicht auf der Diplomliste steht, so wird es nicht anerkannt und es wird ihm der Berufszugang verwehrt. Der Aufnahmestaat ist dann nur allgemein verpflichtet, die bisherige Ausbildung bei der Feststellung der Eignung zum Beruf zu berücksichtigen, im übrigen können weitere nachweise, die mit Prüfungen verbunden sind, gefordert werden. Diese Praxis geht auch auf ein Urteil des europäischen Gerichtshofes zurück. ^ 3.3.3.Die allgemeine Regelung zur beruflichen Anerkennung weiterer reglementierter Berufe auf EU-Ebene Die sog. „allgemeine Regelung“ zur Anerkennung der Diplome regelt die Anerkennung weiterer reglementierter Berufe. Reglementiert ist ein Beruf, bei dem der Zugang, dieTätigkeitsausübung oder das Führen der Berufsbezeichnung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelt und an den Nachweis eines bestimmten Diploms gebundenen ist. Es darf nur derjenige den Beruf ausüben, der die vorgeschriebene Ausbildung absolviert hat oder nur der die Berufsbezeichnung führen, der das erforderliche Diplom erworben hat. Z.B. darf in Deutschland nur derjenige die Berufsbezeichnung ‘Ingenieur’ allein oder in Verbindung mit einer Fachbezeichnung wie Vermessungsingenieur, Elektroingenieur, Bergbauingenieur führen, der das entsprechende Diplom erworben hat. Man spricht von einem “Titelmonopol”. Dagegen darf die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers nur ausüben, wer die Qualifikation eines Wirtschaftsprüfers erworben hat – man spricht von einem “Tätigkeitsmonopol”.Die Gemeinschaftsbestimmungen verzichten auf jegliche Harmonisierung der Ausbildung in den Mitgliedstaaten. Die Bestimmungen bauen auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in die Ausbildung und der gemeinsamen Bildungstraditionen der Mitgliedstaaten auf. Grundregel ist, daß ein Aufnahmestaat einem Angehörigen eines Mitgliedstaates den Zugang zu einer reglementierten beruflichen Tätigkeit nicht verweigern darf, wenn dieser in dem Herkunftsland für dieselbe berufliche Tätigkeit qualifiziert ist. Nach diesem neuen Konzept wurden zwei allgemeine Anerkennungsrichtlinien verabschiedet. Die sogenannte Hochschuldiplomrichtlinie und die sogenannte 2. Anerkennungsrichtlinie. Die Hochschuldiplomrichtlinie betrifft Berufe, die eine mindestens dreijährige akademische Ausbildung voraussetzen. Sie gilt jedoch nicht für Berufe, die von den sektoralen Richtlinien erfaßt sind, wie Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Krankenschwestern/ Krankenpfleger, Hebammen, Apotheker und Architekten (wie unter 3.3.2. ausgeführt) noch für handwerkliche und gewerbliche Tätigkeiten (unter 4.) oder Tätigkeiten des Handels, die unter die sogenannten Übergangsrichtlinien fallen. Von dieser Hochschuldiplomrichtlinie sind nach englischer Zählung ca. 85 Berufe betroffen, die Zahl ist in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich. Die nördlichen Länder der Europäischen Union haben wenig reglementierte Berufe, während Deutschland, Österreich, Frankreich eine größere Zahl von Berufen reglementiert haben, u.a. alle rechtsberatenden Berufe (Rechtsanwalt/-wältin, Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, Patentanwalt/-wältin), Lehrer/in, Physiotherapeut/in und Ingenieur/in aller Fachrichtungen. Die 2. Allgemeine Anerkennungsrichtlinie umfaßt alle reglementierten Berufe, die eine Ausbildung unterhalb der dreijährigen Hochschulausbildung erfordern. Die Anzahl der von dieser Richtlinie erfaßten Berufe beträgt ca. 300. Von den Richtlinien sind nur reglementierte Berufe betroffen.Ist der betreffende Beruf dagegen im Aufnahmestaat nicht reglementiert, ist eine Anerkennung der Befähigungsnachweise nicht nötig; die betreffende Tätigkeit kann in diesem Mitgliedstaat zu den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Rechten und Pflichten wie Inländer aufgenommen werden. Das sind in Deutschland z.B. Unternehmensberater/in und Versicherungsmakler/in, die in anderen Mitgliedsstaaten reglementierte und an Ausbildungsnachweise gebundene Berufe sind.Reglementierte Berufe, die unter diese allgemeine Anerkennungsregelung fallen:^ Rechtlicher und steuerlicher Bereich: Rechtsanwalt/in, Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/inparamedizinischer Bereich: Krankengymnast/in, Kinderkrankenschwester/-pfleger, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut/in, Logopäde/in, Optiker/in, Orthoptist/in/ Bandagist/in, Zahntechniker/in, Hörgeräteakustiker/in, Orthopädiemechaniker/in, Orthopädieschuhmacher/intechnischer Bereich: Ingenieur/in, Patentanwalt/-wältin, Handwerksmeister/insozio-kultureller Bereich: Lehrer/in, staatlich anerkannter Erzieher/in 3.3.4.Anerkennungsverfahren Das Grundprinzip der Richtlinien bestand in der Anerkennung des Diploms für die Ausübung desselben Berufs in einem anderen Mitgliedstaat ohne zusätzliche Erfordernisse. Allerdings sieht die allgemeine Regelung keine automatische Anerkennung vor. Vielmehr muss die Anerkennung bei der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates beantragt werden. Diese Behörde nimmt eine Einzelfallprüfung vor. Dabei wird überprüft, obDie Qualifizierung im Herkunftsland dem reglementierten Beruf im Aufnahmestaat übereinstimmt, Dauer und Inhalt der Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede zu Dauer und Inhalt der im Aufnahmestaat verlangten Ausbildung aufweisen. Decken sich die Berufe und ist die Ausbildung insgesamt ähnlich, muss die zuständige Behörde die Befähigungsnachweise ohne weiteres anerkennen.Wird hingegen nachgewiesen, dass wesentliche Unterschiede zwischen den Berufen oder in bezug auf Dauer oder Inhalt der Ausbildung bestehen, können Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen werden 3.3.5.Ausgleichsmaßnahmen Dauert die Berufsausbildung im Aufnahmestaat mindestens ein Jahr oder länger, kann die zuständige Behörde den Nachweis einer Berufserfahrung (zwischen 1 bis 4 Jahren) verlangen. Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen den Berufen oder in Bezug auf den Ausbildungsinhalt kann verlangt werden, dass ein Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt wird. Die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung ist nach den Regelungen der Richtlinie grundsätzlich dem Migranten zugestanden worden mit Ausnahme der rechtsberatenden Berufe. Bei diesen Berufen haben nahezu alle Mitgliedstaaten die Eignungsprüfung festgelegt.Die Anpassungsmaßnahmen, egal ob es sich um die Prüfung oder den Lehrgang handelt. dürfen sich nur auf Bereiche beziehen, die noch nicht Gegenstand der Ausbildung im Heimatland waren oder von der Tätigkeit im Heimatland nicht erfaßt waren und wenn die Unterschiede wesentlich waren. “Wesentlich” ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und hat schon bei der Verabschiedung der Richtlinie Verwirrungen hervorgerufen. Deshalb haben Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaft in einer Erklärung noch einmal präzisiert, wann sich im Sinne dieser Richtlinie Fächer wesentlich unterscheiden: Das ist nur dann gegeben, wenn es sich um Fächer handelt, ohne deren Beherrschung es nicht möglich ist, die betreffende Tätigkeit im Aufnahmestaat auszuüben. Die Erfahrungen bei den Anerkennungsverfahren zeigen, daß in den Mitgliedstaaten bei den Anerkennungsverfahren von den Anpassungsmaßnahmen zu oft Gebrauch gemacht wird und die Maßnahmen zu lange dauern. Die in den Richtlinien festgelegten Maximalzeiten, Forderung von bis zu 4 Jahren Berufserfahrung und bis zu 3 Jahren Anpassungslehrgang werden oft bis zur Grenze ausgenutzt. Bei den Eignungsprüfungen werden oft nicht nur die fehlenden Sachgebiete geprüft, sondern sie kommen einer Wiederholung der akademischen Examina nahe. Das ist nicht im Sinne der Regelung. Vielmehr ist davon auszugehen, daß es sich bei einem Migranten um einen voll qualifizierten Berufsangehörigen aus einem anderem Mitgliedstaat handelt. Hier fordert die Kommission Verbesserung. 3.3.6.Sonderfälle Ist der Beruf, für den die Anerkennung beantragt wird, im Herkunftsland nicht reglementiert, kann die zuständige Behörde den Nachweis einer zweijährigen Berufserfahrung verlangen.Bei einem Diplom, das in einem Drittland erworben und bereits in einem Mitgliedsland anerkannt worden ist, kann das Diplom im Aufnahmestaat anerkannt werden, wenn der betreffende Beruf in diesem Mitgliedstaat je nach Fall zwei oder drei Jahre lang ausgeübt worden ist.^ 3.4.Informationen und zuständige Stellen (auch für Länder außerhalb der EU) Obige Angaben übersichtlich auch bei: Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e.V. (BDVI)Lindenstraße 14, 50674 KölnTel.: 0221 – 92 18 39-300, Fax: 0221 – 92 18 39-399http://www.bdvi.de/BDVI/index1.htm Übergreifende Informationen stellt auch das Arbeitsamt auf folgendem Homepage dar:www.arbeitsamt.de >international >arbeiten in Deutschland >EURES-Merkblatt Deutschland siehe auch: www.deutsche-kultur-international.de >Aus- und Fortbildung und http://europa.eu.int/scadplus/citizens/de/de/1079842.htm (hier auch gezielte Informationen für die Berufsgruppen medizinische Berufe, Ingenieure, Anwälte,Lehrkräfte und Architekten) Broschüre „Anerkennung ausländischer Studienleistungen und ausländischer Hochschulabschlüsse” erhältlich beim Bundesministerium für Bildung und Forschung53107 Bonn^ 3.4.1.Grundsätzliche Informationen bei den einzelnen Bundesländern: Baden-Württemberg: Ministerium für Wissenschaft, Forschung und KunstBaden-WürttembergKönigstrasse 4670173 StuttgartTelefon: 0711/279-0 Führung ausländischer Hochschulgrade und vergleichbarer staatlicher Bezeichnungen (einschließlich künstlerischer Bereich): Tel. Sprechzeiten 9.30h – 11.00h – Grade aus den Länder Bulgarien, Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR, Ungarn: Frau Peppler -3341 / Herr Zendler -3139 – Grade aus den übrigen Ländern: Frau Baur(Buchstaben A-K) –3343, Frau Görich (L-Z) -3345 / Herr Zendler -3139 – Grade des künstlerischen Bereichs: Herr Weber -2976 / Frau Munz -2972 www.mwk.baden-wuerttemberg.de/Ministerium/index.html http://demo.albit.de/laa/LAA_BW/Bwege/ank/ank_03.htmBayern: Allgemein: http://www.stmwfk.bayern.de/hochschule/grade.html Führung ausländischer Hochschulgrade und vergleichbarer staatlicher Bezeichnungen: Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Salvatorplatz 2 – 80333 MünchenPostfach 810140 – 81901 MünchenTel. 089-2186-0 – Fax 089-2186-2888E-Mail: [email protected] Berlin: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und KulturPresse- und Öffentlichkeitsarbeit Brunnenstraße 188-190 10119 BerlinTel: (030) 90 228 – 208 | 206 | 207 Fax: (030) 90 228 – 450 | [email protected] http://www.science.berlin.de >Studium und Forschung >StudienabschlüsseBrandenburg: Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen [masgf.brandenburg.de >Leben und arbeiten >Soziales >Zuwanderungspolitik >Wegweiser für Aussiedler im Land BrandenburgBremen: Senator für Bildung und Wissenschaft Katharinenstr. 12 – 14 28195 Bremen Hochschulabschlüsse alle Staaten, außer Nachfolgestaaten der ehemal. UdSSR und Polen Ansprechpartnerin: Frau Drewes, Zimmer 108 Sprechzeiten: Mo – Fr 9.00 – 12.00 Uhr Tel.: 0421/361-2720 Hochschulabschlüsse, Nachfolgestaaten der ehemal. UdSSR und Polen Ansprechpartnerin: Frau Czarnecki, Zimmer 113 Sprechzeiten: Mo – Fr 9.00 – 12.00 Uhr Tel.: 0421/361-2041 Hamburg: HochschulamtFinkenau 3122081 Hamburg Tel.: 29 88 – 23 72 / od. -34 45 (Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen, von allen Hochschulabschlüssen außer Lehramtsabschlüsse oder Akademische Abschlüsse im Gesundheitswesen)Hessen: Hessisches KultusministeriumLuisenplatz 1065185 WiesbadenTel.: 06 11 – 368 – 0Fax: 06 11 – 368 2096Internet: http://www.kultusministerum.hessen.de/eMail: [email protected] (Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Diplomen)Mecklenburg-Vorpommern: Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern19048 SchwerinHausanschrift:Werderstraße 12419055 Schwerin Telefon: +49 385 588-0Telefax: +49 385 588-7082 emai: [email protected] Genehmigung zur Führung ausländischer akademischer Grade: www.kultus-mv.de/_sites/bibo/vo_hs.htmNiedersachsen: Führung akademischer Grade:Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und KulturLeibnizufer 9 (Postfach 261)30002 Hannover Tel.: 0511 / 120-0, Fax: 0511 / 120-2611http://www.niedersachsen.de/functions/downloadObject/0,,c355761_s20,00.pdfhttp://www.niedersachsen.de/functions/downloadObject/0,,c355744_s20,00.pdfNordrhein-Westfalen: Ministerium fürWissenschaft und Forschungdes Landes Nordrhein-WestfalenVölklinger Straße 49 40221 Düsseldorf Postanschift: 40190 Düsseldorf Telefon: (0211) 8 96 – 03 Telefax: (0211) 8 96 – 32 20 E-Mail: [email protected] www.bildungsportal.nrw.de/BP/Wissenschaft/Internationales/Auslaendische Abschluesse/index.htmlSachsen-Anhalt: Kultusministerium des Landes Sachsen-AnhaltTurmschanzenstr. 3239114 Magdeburg Postanschrift: Postfach 378039012 Magdeburg Telefon: (0391) 56701 Telefax: (0391) 5673695 E-mail: poststelle@mk. sachsen-anhalt.de ^ 3.4.2.Zuständige Stellen nach Fachrichtungen Im Folgenden werden die Fachrichtungen mit der jeweils zuständigen Stelle aufgelistet:3.4.2.1.Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie (Approbation für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten sowie Veterinärmedizin):Krankenpflegepersonal, Heil- und Heilhilfsberufe siehe auch 4.3. Landesprüfungsämter für Pharmazie und Medizin, Adressen:www.impp.de/ImppLPAAdr.htmlund bei DAAD: http://www.daad.de/ausland/de/3.1.2.htmlDie Abrobationsverordnungen sind einzulesen bei:www.rp.baden-wuerttemberg.de/stuttgart/abteilung2/lpa/lpa_start.htmwww.zv.uni-wuerburg.de/pruefungsamt/medizinBrandenburg: Landesamt für Soziales und Versorgung Abt. Landesgesundheitsamt Dezernat Berufsrecht Wünsdorfer Platz 315838 WünsdorfTel. 033702 711-17 Anerkennung von Tierärzten:Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung PF 60 11 5014411 Potsdam Tel. 0331 866-7730Bremen: Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und psychotherapeutische (akademische) Abschlüsse Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz Birkenstr. 34 28195 Bremen Ansprechpartner: Herr Wilhelm, Zimmer 415 Tel.: 0421/361-9549 Veterinärmedizinische Abschlüsse, Veterinärmed.-techni. Ass. Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz Contrescarpe 73 28195 Bremen Ansprechpartner: Herr Lindhorst Sprechzeiten: tel. Anmeldung Tel.: 0421/361-4036 Niedersachsen: Anerkennung einer tierärztlichen Ausbildung sowie Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Approbation von Tierärzten, die im Ausland studiert haben, Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes, Landfrauenberaterin: Niedersächsischer Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Calenberger Straße 2 30169 Hannover Anerkennungsanträge an das ML ^ 3.4.2.2.Rechtswissenschaften (Staatsprüfung): Allgemein die Landesjustizprüfungsämter bei den Justizministerien, Adressen: http://www.de-iure.de/sinnvoll/ljpa.htm Und bei DAAD: http://www.daad.de/ausland/de/3.1.2.htmlWeitere Ansprechpartner: Herr Günther Reuhl, Kultusministerkonferenz (KMK) Nassestraße 8 D – 53 113 Bonn Tel : +49.228.5010 Landesjustizprüfungsamt bei dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz, Prielmayerstraße 7, D-80335 München, Tel. 089/559701 Landesjustizprüfungsamt bei dem Justizministerium Baden-Württemberg, Rotebühlplatz 1, D-70178 Stuttgart, Tel. 0711/279-0 Bremen: Senator für Justiz und Verfassung Richtweg 16 – 22 28195 Bremen Ansprechpartnerin: Frau Renken, Zimmer 303 Sprechzeiten: tel. Anmeldung: Tel.: 0421/361-2995 Niedersachsen Niedersächsischer Minister der Justiz Am Waterlooplatz 1 30169 Hannover Anerkennungsanträge an das MJ ^ Gemeinsames Prüfungsamt zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, Bayreuther Str. 41, D-10787 Berlin, Tel. 030/2122-1 Gemeinsames Prüfungsamt der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland zur Abnahme der Eignungsprüfung für EG-Rechtsanwälte, Martin-Luther-Platz 40, 40212 Düsseldorf, Tel. 0211/8792-1 Bundesrechtsanwaltskammer, Joachimstr. 1, 5300 Bonn, Tel.: 0049 228 91 18 60, Fax: +49 228 26 15 38 ^ Deutscher Anwaltverein, Adenauerallee 106, 53113 Bonn, Tel.: +49 228 26 07 00, Fax: 26 07 46 Für Juristinnen und Juristen, die im Ausland ihr rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich beendet haben, bieten einige Universitäten, z.B. Uni Mainz ein Aufbaustudium, das mit dem akademischen Grad eines Magister Legum (LL.M) abgeschlossen wird, an. Sein Dauer beträgt zwei Semester. http://radbruch.jura.uni-mainz.de/seiten/partner/partnerindex.html^ 3.4.2.3.Lehramt (Staatsexamen): Ausländer/innen kommen in den Schuldienst auch eventuell über den Weg „am Lehramt interessierte ohne Lehramtsstudium, siehe z.B.: http://nibis.ni.schule.de/aktuell/mk/aktuell/mblehramt.pdf Ministerien für Kultus und Sport: Überblick bei DAAD: http://www.daad.de/ausland/de/3.1.2.htmlBaden-Württemberg:Oberschulämter (für das Lehramt an beruflichen Schulen: Oberschulamt Tübingen zentral für alle Oberschulamtsbezirke) Adressen: www.kultusministerium.baden-wuerttemberg.de >Ministerium >Oberschulämter http://demo.albit.de/laa/LAA_BW/Bwege/ank/index.htmBayern: das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, 80327 München (Hausanschrift: Salvatorstr. 2, 80333 München),Tel.: 089/2186-0. Einzelfallanerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen: Außenstelle des Prüfungsamts für die Lehrämter an öffentlichen Schulen bei den Universitäten. Dort auch Anerkennung von Abschlussprüfungen der Fachsportlehrer/innen, der freiberuflichen Dolmetscher/innen, der freiberuflichen Übersetzer/innen, Gymnastiklehrer/innen und der Sportlehrer/innen.Berlin: Prüfungsamt für LehramtsprüfungAn der Urania 1410787 BerlinTel: 030-9016-0Telefax: 030-9016-2994 www.Isa-berlin.deBrandenburg: LandesprüfungsamtBreite Straße 1514467 PotsdamTelefon 0331 28 44-0Fax 0331 28 44-1 12E-Mail: [email protected]: Senator für Bildung und Wissenschaft Rembertiring 8-12 28195 Bremen Tel.: 0421/361-10319 http://demo.albit.de/laa/LAA_NSB >Wege nach der Schule >Bildungswege in Bremen >Anerkennung von BildungsabschlüssenHamburg: Lehrerprüfungsamt Mümmelmannsberg 75D-22115 HamburgTel. 040/2486-7611 (Geschäftszimmer)Hessen: Hessisches KultusministeriumLuisenplatz 1065185 WiesbadenTel.: 06 11 – 368 – 0Fax: 06 11 – 368 2096Internet: http://www.kultusministerum.hessen.de/eMail: [email protected]: Ministerium für Bildung, Wissenschaft und KulturAbteilung Schulen, Referat 223Werderstraße 12419048 Schwerin http://www.kultus-mv.de/_sites/schule/lehrer.htm >Beschäftigungsverhältnisse >Anerkennung ausländischer Lehrerabschlüsse http://www.bildung-mv.de/start.htm >Lehrerprüfungsamt >PrüfungsordnungenNiedersachsen: Anerkennungsanträge an: Niedersächsisches Kultusministerium Schiffgraben 12 30159 Hannover Nordrhein-Westfalen: Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschungdes Landes Nordrhein-WestfalenAbteilung 6Völklinger Straße 49 40221 DüsseldorfTelefon: (0211) 8 96 – 03Telefax: (0211) 8 96 – 45 55 und – 32 20E-Mail: [email protected] Für EU-Bürger/innen konkrete Informationen und Antragsformulare bei Bezirksregierung Arnsberg unter: http://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/dez46/home.html Allgemein für alle Adressen: www.stmukwk.bayern.de/service/kultwww.html^ 3.4.2.4.Theologische Studiengänge (Befähigung zum kirchlichen Dienst): Das Bistum oder die Landeskirche, in dessen/deren Bereich der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3.4.2.5.Ingenieure Die Ingenieurgesetze der Länder legen fest, wer die Berufsbezeichnung “Ingenieur” allein bzw. in Verbindung mit einer Fachbezeichnung führen darf. Die Tätigkeit selbst ist nicht reglementiert. Ingenieure aus EU-Ländern betreffend haben die deutschen Ingenieurkammern auf Anpassungs­maßnahmen bei der Anerkennung ausländischer Diplome verzichtet. Sie sind dabei der allgemein vorherrschenden Auffassung unter den Mitgliedstaaten gefolgt, daß die Ingenieurausbildungen in der Gemeinschaft weitestgehend vergleichbar sind. Die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure haben jedoch in Deutschland eine Sonderstellung, die mit ihrer Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist und fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.Bayern: Zur Fragen der Führung der für den Ingenieurbereich einschlägigen Berufsbezeichnungen: die örtlich zuständige Bezirksregierung sowie die Bayerische Ingenieurkammer-Bau, Einsteinstr. 1-3, Tel.: 089/419434-0Niedersachsen: Bezirksregierung Hannover Dezernat 207 Postfach 203 30002 Hannover 3.4.2.6.Architekten Allgemein: Bundesarchitektenkammer, Königswinterer Straße 709, D-53227 Bonn. Bayern: Für die Führung der für den Architektenbereich maßgebenden Berufsbezeichnungen sowie zur Eintragung in die Architektenliste: Die Bayerische Architektenkammer, Postfach 19 01 65, 80601 München (Hausanschrift: Waisenhausstr. 4, 80637 München), Tel.: 139880-03.4.2.7.Lebensmittelchemie Bayern: Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und VerbraucherschutzPostfach 22 00 1180535 München(Hausanschrift: Schellingstraße 155, 80539 München)Tel.: 089/2170-04^ 3.4.3.Vereinfachte Regelung bei Staatsangehörigen aus Europa nach dem ECTS Verfahren European Credit Transfer System – ECTS ist ein europäisches System zur Anrechnung und Übertragung von Studienleistungen. Es wird angewendet im Rahmen des Austauschprogramms SOKRATES / Erasmus für Studierende. Dadurch werden in Erasmus-Partnerhochschulen die Leistungen gegenseitig anerkannt. Angestrebt wird die volle gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen nach einem bestimmten Bewertungsverfahren.Mehr Information: http://europa.eu.int/comm/education/erasmus_de.html oder bei den Hochschulen, z.B.: www.uni-potsdam.de/u/aaa/ECTS/index_g.htmAnerkennung für Fachhochschulgrade im Bereich Wirtschaft und Technik im Rahmen der ECTS auch für die Länder Bulgarien, Staaten des ehem. Jugoslawien, Polen, Rumänien, Ungarn und ehem. UdSSR. Information: Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule NürnbergKeßlerplatz 1290489 Nürnberg Telefon: 0911-5880 – 0 Fax 0911-5880 – 8309 ^ 3.4.4.Diplomzusatz (Diploma Supplement – DS) auf EU-Ebene Der Diplomzusatz (DS) ist ein Dokument, das einem Hochschulabschluss beigefügt wird und die internationale „Transparenz” verbessern sowie die akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Diplomen, Abschlüssen, Zeugnissen usw.) erleichtern will. Er soll den Studiengang (Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status) beschreiben, den die im zugehörigen Original-Befähigungsnachweis genannte Person absolviert und erfolgreich abgeschlossen hat. Der DS sollte keinerlei Werturteile, Aussagen über die Gleichwertigkeit mit anderen Qualifikationen oder Vorschläge bezüglich der Anerkennung enthalten. Er ist ein flexibles, nicht normatives Instrument, das Zeit, Geld und Arbeit sparen soll. Der DS wird von den nationalen Einrichtungen anhand einer Vorlage erstellt, die von einer gemeinsamen Arbeitsgruppe von Europäischer Kommission, Europarat und UNESCO erprobt und überarbeitet wurde. Die DS-Vorlage steht in den 11 Amtssprachen der EU zur Verfügung.Der DS besteht aus acht Punkten (Angaben zur Person des Qualifikationsinhabers, zur Qualifikation, zum Niveau der Qualifikation, zum Inhalt der Qualifikation und zu den erzielten Ergebnissen sowie zum Zweck der Qualifikation, außerdem weitere Angaben, Beurkundung des Zusatzes und Angaben zum nationalen Hochschulsystem). Die Einrichtungen müssen auf den DS dieselben Authentisierungsverfahren anwenden wie für den Abschluss selbst.Dem DS muss eine Beschreibung des nationalen Hochschulsystems, in dem die im Original-Befähigungsnachweis genannte Person ihren Abschluss erworben hat, beigefügt sein. Diese Beschreibung wird von den nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (NARIC) bereitgestellt und ist abzurufen über die Website: www.enic-naric.net http://europa.eu.int/comm/education/recognition/diploma_de.html© Europäische Gemeinschaften, 1995-2002^ 4.Anerkennung sonstiger ausländischer Ausbildungen für den Berufszugang Die Anerkennungspraxis sonstiger ausländischer Berufsabschlüsse ist sehr unübersichtlich. Da grundsätzlich immer diejenige Behörde oder Ausbildungsstätte für die Anerkennung zuständig ist, die auch für die deutsche Ausbildung verantwortlich ist, gibt es sehr vielfältige und von bundesland zu Bundesland unterschiedliche Praktiken der Anerkennung. Die zuständigen Ministerien delegieren z.B. häufig die Aufgabe der Anerkennung an untere Behördenebene oder an Kammern (Bezirksregierung, Industrie und Handelskammern, Handwerkskammern, Universitäten, Gesundheitsämtern usw.).Diese Praxis ist jedoch nicht einheitlich. Manche Behördern in manchen Bundesländern bieten sehr gute Übersichten mit konkreter Information im Internet, bei anderen sind keine Informationen im Netz verfügbar, bzw. sehr schwierig zu finden. Oft kümmern sich auch die jeweiligen Berufsverbände um die Verbreitung der Adressen der zuständigen Stellen.Dementsprechend ist die folgende Auflistung unvollständig, für manche Bundesländer gibt es gar keine Adressen. (siehe Anmerkung am Ende des Textes). Wenn man das eigene Bundesland nicht findet, sind vielleicht die Seiten anderer Bundesländer hilfreich, weil dort manchmal auch übergeordnete Informationen zu finden sind.^ 4.1.Abschlüsse in kaufmännischen, technischen und sonstigen Berufen Soweit es sich dabei um Abschlüsse handelt, die mit einem Berufsbildungsabschluss in Industrie, Handel oder Dienstleistungsgewerbe ( nicht Handwerk) vergleichbar sein könnten, sind hierfür die jeweiligen Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Bezirk der/die Betreffende seinen/ihren Wohnsitz hat. Das sind z.B.: Kaufmännische Berufe des Handels und des IT-Bereiches, Elektro-/Glas- und Keramberufe, techn. IT-Berufe, Mechatroniker, Techn. Zeichner, alle weiteren technischen Berufe, Gastronomie und Berufskraftfahrer.Für Personen nach dem Vertriebenengesetz ist die Anerkennung einfacher.Die Anerkennung von Fachschulzeugnissen kann auch über die allgemein anerkennenden Stellen für Bildungsabschlüsse beantragt werden, s. 1.3.4.^ 4.2.Abschlüsse in handwerklichen Berufen Auf der EU- bzw. EWG/EWR-Ebene hat man sich auf ein System zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsbildungsabschlüssen (Meisterprüfung) im Handwerk geeinigt. Die entsprechende Richtlinie wurde in der Bundesrepublik Deutschland durch die EWG/EWR-Handwerk-Verordnung und § 9 HwO in nationale Recht umgesetzt. Danach ist mit einer Ausnahmebewilligung die Möglichkeit gegeben, in die Handwerksrolle eingetragen zu werden. Näheres unter:http://www.zdh.de >glossar >AusnahmebewilligungAndere im Ausland erworbene Ausbildungsabschlüsse können von der Handwerkskammer nur dann als gleichwertig mit einer entsprechenden deutschen Gesellenprüfung anerkannt werden, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage besteht. Erforderlich für die Anerkennung bzw. Gleichstellung ist entweder ein bilaterales Abkommen zwischen dem betreffenden Staat und der Bundesrepublik Deutschland oder um ein Gesetz, das die Gleichstellung regelt handeln. Bilaterale Abkommen, die eine zwischenstaatliche Anerkennung bzw. Gleichstellung von bestimmten Ausbildungsabschlüssen regeln, wurden bisher lediglich mit Österreich und Frankreich abgeschlossen. Aufgrund dieser bilateralen Vereinbarungen sind 74 österreichische und 22 französische handwerkliche Ausbildungsabschlüsse gesetzlich als gleichwertig mit der entsprechenden deutschen Gesellenprüfungen anerkannt. Wer einen handwerklichen Abschluß auf Facharbeiterniveau in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion, Polen, Rumänien, der ehemaligen Tschechoslowakei, Ungarn erworben hat und eine Spätaussiedler­bescheinigung oder Vertriebenenausweis besitzt, kann die Anerkennung bzw. Gleichstellung seines Ausbildungsabschlusses gem. § 10 Bundesvertriebenen­gesetz beantragen.Wer nicht unter den oben genannten Personenkreis fällt, dessen ausländischer Abschluß kann von einer Handwerkskammer nicht anerkannt bzw. gleichgestellt werden. Hier bleibt nur der Weg, die deutsche Gesellenprüfung im Wege der sogenannten Externenprüfung gem. § 37 Abs. 2 HwO abzulegen, wobei ausländische Zeugnisse bei der Bemessung der erforderlichen Berufstätigkeit berücksichtigt werden können. Dazu: www.hwk-koeln.de >Bilden >Ausbildung >Prüfung Liste der Handwerkskammern in Deutschland; http://www.zdh.de/org_hwk/hwk/hwk_link/hwk_list.htm Broschüre „Anerkennung der Zeugnisse von Spätaussiedlern / Eintragung von Spätaussiedlern in die Handwerksrolle” erhältlich beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie53107 Bonn^ 4.3.Abschlüsse im Gesundheitsbereich Abschlüsse für Arzthelfer/innen können bei den jeweiligen Landes­ärzte­kammern anerkannt werden. Alle Adressen sind zu finden:http://www.blaek.de/ >Service >ÄrztekammernDementsprechend sind die Landeszahnärzte- und Landestierärztekammern die jeweils zuständigen Stellen für Zahnartzhelfer/innen bzw. Tierarzthelfer/innen.Die für die Anerkennung ausländischer Physiotherapeuten zuständigen Behörden in Deutschland, Adressen:http://www.physio.de/physio/deutschland.htmWeitere Adressen unter den Bundesländern:^ 4.4.Information und anerkennende Stellen nach Bundesländern: Baden-Württemberg: Gewerbliche, technische, kaufmännische, hauswirtschaftliche, sozialpädagogische und landwirtschaftliche Berufe und andere: Oberschulamt Stuttgart, Adresse s. 1.3.4.Beim Handwerk:Handwerkskammer Region Stuttgart Landwirtschaftlicher Bereich:Regierungspräsidium StuttgartRuppmannstr. 21 70565 Stuttgart – Sport (außer Lehramt): Oberschulamt Stuttgart (Adresse unter 1.3.4.) – sonstige BereicheIndustrie- und Handelskammer Region Stuttgart Bayern: Krankenpflegepersonal, Landwirtschaftlicher Bereich, DiätassistentInnen, ErgotherapeutInnen, Hebammen, Entbindungshelfer IngenieurInnen, LogopädInnen, MasseurInnen, med. BademeisterInnen, med.-techn. LaboratoriumsassistentInnen, med.-techn. RadiologieassistentInnen, med-techn. AssistentInnen für Funktionsdiagnostik, OrthoptistInnen, pharmazeutisch-techn. AssistentInnen, PhysiotherapeutInnen, KrankengymnastInnen, RettungsassistentInnen, veterinärmed.-techn. AssistentInnen: Die jeweils zuständigen Bezirksregierungen, Adressen sind zu finden: http://www.bayern.de/Politik/Staatsregierung/kabinett.html Regierung der Oberpfalz93039 RegensburgHerbert FrankeTelefon (0941) 5680-205E-Mail: [email protected]