Bundesprasident: Funktionen bei der Gesetzgebung und bei der Verwaltung

Bundespräsident:
Funktionen bei der Gesetzgebung und bei der Verwaltung

Der Bundespräsident wirkt
staatsrechtlich bei der Gesetzgebung (Legislati­ve) und bei der Verwaltung
(Exekutive) nach dem Grundgesetz wie folgt mit:

Funktionen bei der Gesetzgebung: —Ausfertigung
der Gesetze, d. h. Unterzeichnung der Originalurkunde des Gesetzes nach
Gegenzeichnung des zuständigen Ministers, —Verkündung der Gesetze im
Bundesgesetzblatt, d.h. amtliche Bekanntmachung in dem dafür bestimmten
Organ, in der Praxis aber Aufgabe der Bundesregierung,—Die vorzeitige
Einberufung des Bundestages, —Die Auflösung des Bundestages, wenn der
Bundeskanzler bei seiner Wahl nicht die absolute Mehrheit erhielt und wenn der
Vertrauensantrag des Bundeskanzlers nicht die Zustimmung der absoluten Mehrheit
des Bundestages fmdet.

Funktionen bei der Verwaltung: —Ernennung
und Entlassung der Bundesrichter und Bundesbeamten, Offiziere und
Unteroffiziere —Vorschlag des Kandidaten zur Wahl des Bundeskanzlers und seine
Ernennung —Ernennung und Entlassung der Bundesminister auf Vorschlag des
Bundeskanzlers —Genehmigung der Geschäftsordnung der Bundesregierung —Ausübung
des Begnadigungsrechts.

H. Bader „Staat, Wirtschaft.
Gesellschaft"

Der
Bundespräsident

Der Bundespräsident wird auf 5 Jahre
von der Bundesversammlung gewahlt. Die Bundesversammlung hat allein den Zweck,
den Bundespräsidenten zu wahlen. Der Bundespräsident ist
Staatsoberhaupt der BRD. Das Grundgesetz räumt ihm eine gegenüber dem
Bundeskanzler zweitrangige aber keineswegs bedeutungslose Rolle in der
Staatspolitik ein. Als Staatsoberhaupt vertritt der Bun­despräsident die
BRD völkerrechtlich. Er ernennt und entläßt Bundesrichter und
andere Bundesbeamte.

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